Mietausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die 3 ½-Zimmer-Wohnung inkl Autoabstellplatz und Keller, E.________, F.________, bis spätes- tens 30.06.2017, 12.00 Uhr, ordnungsgemäss zu verlassen und dem Gesuchsteller zu übergeben.
E. 2 Befolgt die Gesuchsgegnerin diesen Befehl nicht
E. 2.1 erfolgt Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB);
E. 2.2 kann die Gesuchstellerschaft von der Staatsanwaltschaft March die Anwendung von Zwang zur Ausschaffung der Gesuchsgeg- nerin verlangen;
E. 2.3 wird die Gesuchstellerschaft ermächtigt, das Mietobjekt auf Kosten und Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden der Gesuchsgegne- rin überbunden. Allfällige Vollstreckungskosten hat die gesuchstellerische Partei vor- zuschiessen, doch sind sie ihr von der gesuchsgegnerischen Partei zu ersetzen.
E. 4 Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
E. 5 Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt. Die der Gesuchsgegnerin auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchsgegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
E. 6 [Rechtsmittel]
E. 7 [Mitteilung]
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Gesuchsgegnerin diese Verfügung mit Berufung vom 26. Juni 2017 (KG-act. 1) beim Kantonsgericht angefochten hat und folgende Anträge stellt:
1. In Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters March vom 6. Juni 2017 sei die Frist zum Verlassen der Wohnung auf den
31. Juli 2017 festzusetzen.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
- dass der Gesuchsteller mit Berufungsantwort vom 3. Juli 2017 (KG- act. 7) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin beantragt;
- dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer Berufung die vorinstanzlichen Er- wägungen, nachdem sämtliche Voraussetzungen für eine Ausweisung aus der Mietwohnung im Verfahren nach Art. 257 ZPO gegeben seien, nicht anficht;
- dass die Gesuchsgegnerin in der Berufung lediglich eine Verlängerung der Frist für das Verlassen der Wohnung bis zum 31. Juli 2017 verlangt, diese Frist inzwischen verstrichen und das Verfahren insoweit gegenstandslos ge- worden ist;
- dass die vom Richter im Ausweisungsverfahren anzusetzende Frist im Allgemeinen von kurzer Dauer ist (Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, S. 689 FN 118 unter Verweis auf BGer vom 20.9. 1990; vgl. auch: Weber in: Basler Kommentar, 6. Auflage, N 3 in fine zu Art. 267 OR), der vorinstanzliche Richter vorliegend den Räumungstermin am 6. Juni 2017 spätestens auf den
30. Juni 2017 festgesetzt hat, der Gesuchsgegnerin mithin eine Frist von ma- ximal 24 Tagen zum Verlassen der Wohnung angesetzt hat und diese Frist hinreichend lang war, zumal die Gesuchsgegnerin seit dem 22. März 2017
Kantonsgericht Schwyz 4 wusste, dass sie die Wohnung per 30. April 2017 verlassen musste (Vi-KB 7- 9);
- dass die Gesuchsgegnerin ihre wirtschaftlichen und persönlichen Ver- hältnisse nicht näher darlegt, ebenso nicht ihre angebliche Suche nach einer Ersatzwohnung und diese Umstände ohnehin nicht ausreichen würden, um eine weitere Fristerstreckung zu erhalten;
- dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gesuchsgegnerin kos- ten- und entschädigungspflichtig wird, wobei für die dreiseitige Berufungsant- wort eine Entschädigung von Fr. 400.00 als angemessen erscheint;
- die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, sie innert der gesetzten Nachfrist jedoch nur das ausgefüllte For- mular (KG-act. 9) ohne die nötigen Beilagen, insbesondere ohne Steuerer- klärung und Kontoauszügen eingereicht hat und sich die Berufung überdies im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist;
- dass von einem Streitwert von Fr. 10'500.00 (6 Monate à Fr. 1'750.00) auszugehen ist;- beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ab- zuschreiben ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
Kantonsgericht Schwyz 5
3. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, den Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen.
4. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.00.
6. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. August 2017 lul
Dispositiv
- Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die 3 ½-Zimmer-Wohnung inkl Autoabstellplatz und Keller, E.________, F.________, bis spätes- tens 30.06.2017, 12.00 Uhr, ordnungsgemäss zu verlassen und dem Gesuchsteller zu übergeben.
- Befolgt die Gesuchsgegnerin diesen Befehl nicht 2.1. erfolgt Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB); 2.2 kann die Gesuchstellerschaft von der Staatsanwaltschaft March die Anwendung von Zwang zur Ausschaffung der Gesuchsgeg- nerin verlangen; 2.3. wird die Gesuchstellerschaft ermächtigt, das Mietobjekt auf Kosten und Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden der Gesuchsgegne- rin überbunden. Allfällige Vollstreckungskosten hat die gesuchstellerische Partei vor- zuschiessen, doch sind sie ihr von der gesuchsgegnerischen Partei zu ersetzen.
- Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
- Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt. Die der Gesuchsgegnerin auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchsgegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- [Rechtsmittel]
- [Mitteilung] Kantonsgericht Schwyz 3 - dass die Gesuchsgegnerin diese Verfügung mit Berufung vom 26. Juni 2017 (KG-act. 1) beim Kantonsgericht angefochten hat und folgende Anträge stellt:
- In Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters March vom 6. Juni 2017 sei die Frist zum Verlassen der Wohnung auf den
- Juli 2017 festzusetzen.
- Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
- Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. - dass der Gesuchsteller mit Berufungsantwort vom 3. Juli 2017 (KG- act. 7) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin beantragt; - dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer Berufung die vorinstanzlichen Er- wägungen, nachdem sämtliche Voraussetzungen für eine Ausweisung aus der Mietwohnung im Verfahren nach Art. 257 ZPO gegeben seien, nicht anficht; - dass die Gesuchsgegnerin in der Berufung lediglich eine Verlängerung der Frist für das Verlassen der Wohnung bis zum 31. Juli 2017 verlangt, diese Frist inzwischen verstrichen und das Verfahren insoweit gegenstandslos ge- worden ist; - dass die vom Richter im Ausweisungsverfahren anzusetzende Frist im Allgemeinen von kurzer Dauer ist (Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, S. 689 FN 118 unter Verweis auf BGer vom 20.9. 1990; vgl. auch: Weber in: Basler Kommentar, 6. Auflage, N 3 in fine zu Art. 267 OR), der vorinstanzliche Richter vorliegend den Räumungstermin am 6. Juni 2017 spätestens auf den
- Juni 2017 festgesetzt hat, der Gesuchsgegnerin mithin eine Frist von ma- ximal 24 Tagen zum Verlassen der Wohnung angesetzt hat und diese Frist hinreichend lang war, zumal die Gesuchsgegnerin seit dem 22. März 2017 Kantonsgericht Schwyz 4 wusste, dass sie die Wohnung per 30. April 2017 verlassen musste (Vi-KB 7- 9); - dass die Gesuchsgegnerin ihre wirtschaftlichen und persönlichen Ver- hältnisse nicht näher darlegt, ebenso nicht ihre angebliche Suche nach einer Ersatzwohnung und diese Umstände ohnehin nicht ausreichen würden, um eine weitere Fristerstreckung zu erhalten; - dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gesuchsgegnerin kos- ten- und entschädigungspflichtig wird, wobei für die dreiseitige Berufungsant- wort eine Entschädigung von Fr. 400.00 als angemessen erscheint; - die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, sie innert der gesetzten Nachfrist jedoch nur das ausgefüllte For- mular (KG-act. 9) ohne die nötigen Beilagen, insbesondere ohne Steuerer- klärung und Kontoauszügen eingereicht hat und sich die Berufung überdies im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist; - dass von einem Streitwert von Fr. 10'500.00 (6 Monate à Fr. 1'750.00) auszugehen ist;- beschlossen:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ab- zuschreiben ist.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt. Kantonsgericht Schwyz 5
- Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, den Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen.
- Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.00.
- Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. August 2017 lul
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 14. August 2017 ZK2 2017 59 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, gegen B.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ betreffend Mietausweisung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. Juni 2017, ZES 2017 203);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf Gesuch des Vermie- ters B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) die Mieterin A.________ (nach- folgend: Gesuchsgegnerin) im Verfahren nach Art. 257 ZPO aus der 3 ½- Zimmer-Wohnung am E.________, F.________ ausgewiesen und wie folgt entschieden hat:
1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die 3 ½-Zimmer-Wohnung inkl Autoabstellplatz und Keller, E.________, F.________, bis spätes- tens 30.06.2017, 12.00 Uhr, ordnungsgemäss zu verlassen und dem Gesuchsteller zu übergeben.
2. Befolgt die Gesuchsgegnerin diesen Befehl nicht 2.1. erfolgt Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB); 2.2 kann die Gesuchstellerschaft von der Staatsanwaltschaft March die Anwendung von Zwang zur Ausschaffung der Gesuchsgeg- nerin verlangen; 2.3. wird die Gesuchstellerschaft ermächtigt, das Mietobjekt auf Kosten und Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden der Gesuchsgegne- rin überbunden. Allfällige Vollstreckungskosten hat die gesuchstellerische Partei vor- zuschiessen, doch sind sie ihr von der gesuchsgegnerischen Partei zu ersetzen.
4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt. Die der Gesuchsgegnerin auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchsgegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
6. [Rechtsmittel]
7. [Mitteilung]
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Gesuchsgegnerin diese Verfügung mit Berufung vom 26. Juni 2017 (KG-act. 1) beim Kantonsgericht angefochten hat und folgende Anträge stellt:
1. In Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters March vom 6. Juni 2017 sei die Frist zum Verlassen der Wohnung auf den
31. Juli 2017 festzusetzen.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
- dass der Gesuchsteller mit Berufungsantwort vom 3. Juli 2017 (KG- act. 7) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin beantragt;
- dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer Berufung die vorinstanzlichen Er- wägungen, nachdem sämtliche Voraussetzungen für eine Ausweisung aus der Mietwohnung im Verfahren nach Art. 257 ZPO gegeben seien, nicht anficht;
- dass die Gesuchsgegnerin in der Berufung lediglich eine Verlängerung der Frist für das Verlassen der Wohnung bis zum 31. Juli 2017 verlangt, diese Frist inzwischen verstrichen und das Verfahren insoweit gegenstandslos ge- worden ist;
- dass die vom Richter im Ausweisungsverfahren anzusetzende Frist im Allgemeinen von kurzer Dauer ist (Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, S. 689 FN 118 unter Verweis auf BGer vom 20.9. 1990; vgl. auch: Weber in: Basler Kommentar, 6. Auflage, N 3 in fine zu Art. 267 OR), der vorinstanzliche Richter vorliegend den Räumungstermin am 6. Juni 2017 spätestens auf den
30. Juni 2017 festgesetzt hat, der Gesuchsgegnerin mithin eine Frist von ma- ximal 24 Tagen zum Verlassen der Wohnung angesetzt hat und diese Frist hinreichend lang war, zumal die Gesuchsgegnerin seit dem 22. März 2017
Kantonsgericht Schwyz 4 wusste, dass sie die Wohnung per 30. April 2017 verlassen musste (Vi-KB 7- 9);
- dass die Gesuchsgegnerin ihre wirtschaftlichen und persönlichen Ver- hältnisse nicht näher darlegt, ebenso nicht ihre angebliche Suche nach einer Ersatzwohnung und diese Umstände ohnehin nicht ausreichen würden, um eine weitere Fristerstreckung zu erhalten;
- dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gesuchsgegnerin kos- ten- und entschädigungspflichtig wird, wobei für die dreiseitige Berufungsant- wort eine Entschädigung von Fr. 400.00 als angemessen erscheint;
- die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, sie innert der gesetzten Nachfrist jedoch nur das ausgefüllte For- mular (KG-act. 9) ohne die nötigen Beilagen, insbesondere ohne Steuerer- klärung und Kontoauszügen eingereicht hat und sich die Berufung überdies im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist;
- dass von einem Streitwert von Fr. 10'500.00 (6 Monate à Fr. 1'750.00) auszugehen ist;- beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ab- zuschreiben ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
Kantonsgericht Schwyz 5
3. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, den Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen.
4. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.00.
6. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. August 2017 lul